a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (auch aus anderen Bestellun-gen/Lieferungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen Forderungen) unser Eigentum. Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur mit Genehmigung des Verkäufers berechtigt. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Verarbeitung und Weiterveräußerung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer darauf eine Forderung gegen uns erlangt. Für den Fall der Weiteräußerung gilt als vereinbart, dass sich aus der Weiterveräußerung der Forderung des Käufers an Dritte bis zur Höhe des außenstehenden Betrages an uns abgetreten ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.
b) Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung, insbesondere nach Vereinbarung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungs-vertrages in gleichem Umfang im Voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – zu unterrichten.
e) Kommt der Käufer insoweit seinen Verpflichtungen nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte Herausgabe unseres Eigentums ver-langen.
f) Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt durch uns schriftlich erklärt wird.