AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Wilhelm Fark GmbH (AG Coesfeld HRB 1421), 48329 Havixbeck, Poppenbeck 11
  • 1. Allgemeines
    a) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie im Einzel-fall schriftlich bestätigt werden. Etwaige Abweichungen gelten nicht für spätere Ge-schäfte. b) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung und nur nach den nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen verbindlich. Münd-liche Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Nicht bestätigte mündliche Abmachungen gelten als nicht getroffen. Anders lautende Bedin-gungen der Abnehmer haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich an-erkannt sind. Selbst wenn in der Bestellung bzw. in den Einkaufsbedingungen des Käu-fers (Abnehmers) anders lautende Bedingungen genannt werden, verpflichten sie uns nicht ohne unsere schriftliche Anerkennung. c) Stillschweigen bzw. die Abnahme unserer Lieferung gilt als Genehmigung. d) Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. e) Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen be-rührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  • 3. Lieferung
    a) Die Lieferfrist beginnt erst am Tage nach dem Empfang der vollständigen, nöti-genfalls vom Besteller durch Rückfrage richtig gestellten Unterlagen. Verzögerte Be-antwortung von Rückfragen verlängert die Lieferzeit entsprechend. b) Die Übernahme der Aufträge erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem Vor-behalt der Liefermöglichkeit. Wird von Seiten des Käufers der Versand für bestimmte Tage oder Stunden vorgeschrieben, so kommen wir dieser Aufforderung nach Möglich-keit nach, ohne jedoch eine Haftung hierfür zu übernehmen. Infolgedessen sind Ansprü-che auf Schadenersatz und Verzugszinse sowie Rücktritt vom Vertrag wegen späterer Lieferung ausgeschlossen. Unvorhergesehene Hindernisse, besonders, Ereignisse höhe-rer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Wagen- oder Schiffsmangel berechtigen zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferverpflichtun-gen. c) Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Käufers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
  • 5. Zahlungen
    a) Zahlungen sind innerhalb 8 Wochentagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen bei einem Verbrau-cher in Höhe von 5 % p.a. (fünf vom Hundert pro anno) bzw. bei einem Unternehmer in Höhe von 9 % p.a. (neun vom Hundert pro anno) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. b) Bei größeren Abschlüssen sind Abschlagszahlungen entsprechend den geliefer-ten Mengen nach Anforderung sofort zu leisten. Zurückbehaltungsrechte sind für Ab-schlagszahlungen nicht möglich.
  • 7. Eigentumsvorbehalt
    a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (auch aus anderen Bestellun-gen/Lieferungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen Forderungen) unser Eigentum. Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur mit Genehmigung des Verkäufers berechtigt. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Verarbeitung und Weiterveräußerung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer darauf eine Forderung gegen uns erlangt. Für den Fall der Weiteräußerung gilt als vereinbart, dass sich aus der Weiterveräußerung der Forderung des Käufers an Dritte bis zur Höhe des außenstehenden Betrages an uns abgetreten ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.   b) Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung, insbesondere nach Vereinbarung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung.   c) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungs-vertrages in gleichem Umfang im Voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.   d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – zu unterrichten.   e) Kommt der Käufer insoweit seinen Verpflichtungen nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte Herausgabe unseres Eigentums ver-langen.   f) Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt durch uns schriftlich erklärt wird.
  • 9. Urheberrecht
    Unsere Zeichnungen, Muster, Angebote bzw. Kalkulationsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder nachgebildet noch für Ausschreibungen verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Bestellungen nach fremden Entwürfen bzw. Zeichnungen setzen wir voraus, dass der Käufer sich das Ausführungsrecht gesichert hat.
  • 2. Preise
    a) Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei auf LKW verladen ab Werkstatt bzw. Steinbruch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind aufgrund der derzeit geltenden Löhne und Gestehungskosten errechnet. Lohn- und Frachterhöhung berechtigen zur anteiligen Mehrforderung. Anfallende Verpackungs-kosten werden gesondert gerechnet. An unsere Angebotspreise halten wir uns 6 (sechs) Wochen gebunden. Pläne und Entwürfe welche wir auf Wunsch des Käufers ausarbei-ten, bleibt steht’s unser Eigentum. Benötigt ein Käufer ein Angebot für eine Versiche-rungsleistung zu beantragen, so erstellen wir dies nach Zeitaufwand. b) Maßberechnung Sämtliche Steine werden nach ihrer größten Abmessung – einschließlich Ausladungen, an gearbeiteten Köpfen und Verkröpfungen – abgewickelt gemessen. Steine unter 0,030 cbm werden stets voll mit 0,030 cbm, Platten unter 0,10 qm Inhalt werden mit 0,10 qm und Plattenstreifen oder Fensterbänke unter 20 cm Breite mit 20cm Breite in Rechnung gestellt. c) Ebenheitstoleranzen Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten sind bis zu 0,2% der größten Plattenlänge, maximal 2mm zulässig. Dies gilt nicht für bruch-raue und gespaltene Oberflächen. d) Nebenarbeiten, besonders Klammern, Anker-, oder Dübellöcher sowie Ausklin-kungen für Metallkonstruktionen müssen vom Käufer gesondert vergütet werden. e) Die Preise sind ermittelt unter den am Tage der Angebotsabgabe gültigen Her-stellungskosten. Tritt eine Erhöhung dieser Kosten in der Zeit ein, die zwischen der Ab-gabe des Angebots und der Ausführung des Auftrages liegt, so sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung des Verkaufspreises vorzunehmen. Der Einzelnachweis einer Erhöhung der Gestehungskosten ist nicht erforderlich. Abgaben, welche durch Bundes-, oder Landesgesetze usw. während der Ausführung des Auftrages in Kraft treten und die Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Ware in irgendeiner Form mittel-, oder unmittelbar versteuern, gehen jedoch in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Sämtliche Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass et-was anderes schriftlich vereinbart wird.
  • 4. Transport
    Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstatt bzw. unseres Steinbruchs. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wird bei Anlieferung ein Schaden festgestellt, ist dieser schriftlich aufzunehmen und vom LKW-Fahrer unterzeichnen zu lassen. Erfüllt der Empfänger diese Obliegenheit nicht, sind wir nicht mehr schadenersatzpflichtig, es sei denn, der Empfänger weist nach, dass der Schaden bereits vor Ver-sendung eingetreten ist.
  • 6. Gewährleistungen (Beschaffenheit)
    a) Bei Natur- und Kunststeinen wird die Materialauswahl möglichst den Wünschen des Käufers entsprechend vorgenommen. Durch die dem Natur- und Kunststein eigenen Schwankungen in Farbe, Struktur und Körnung – auch bei vorheriger Vorlage von Mus-tern, die nur als Durchschnittsmuster angesehen werden können – können geringfügige Abweichungen nicht ausgeschlossen werden. Ebenso berechtigen geringe Maßabwei-chungen, die ein Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören und kleine Abwei-chung und so genannte Schönheitsfehler die in der Natur des Steines liegen, nicht zu Beanstandungen. Adern, Einlagerungen, Flecken, sowie gegebenenfalls Poren sind na-türliche Eigenschaften des Natursteins und berechtigen nicht zu Beanstandungen, des-gleichen sachgerechtes Spachteln. b) Beanstandete Waren sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklama-tion sachgemäß zu lagern. c) Beanstandungen quantitativer und qualitativer Mängel können nur innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Erhalt der Ware – versteckte Mängel nur unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Lieferung – durch schriftliche Anzeige geltend gemacht werden. d) Im Fall einer begründeten Reklamation hat der Käufer lediglich nach unserer Wahl einen Anspruch auf Kaufminderung oder Ersatzlieferung. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausge-schlossen.
  • 8. Rücktritt
    Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich. Bei kulanter weise akzeptiertem Rücktritt verlangen wir unsere entstandenen Kosten, aber mindestens 20% (zwanzig vom Hunder) des Auftragswertes.
  • 10. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver-trag ist, soweit zulässig vereinbar, Coesfeld (bei Zuständigkeit des Amtsgerichts) bzw. Münster (bei Zuständigkeit des Landesgerichts).